der CH-Consult - Christiane Haselhorst:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die
Erteilung von Rat und Auskünften durch den Berater an den Auftraggeber bei der
Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Ent-
scheidungen und Vorhaben in folgenden Bereichen ist:
Unternehmensführung/Management-Beratung;
Programm, Lektorat, Redaktion und Sortiment;
Produktion, Technik und Logistik;
Marketing, Verkauf und Vertrieb;
Personal- und Sozialwesen;
Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hardware- und Software-
Auswahlentscheidungen, ausgenommen Software-Erstellungsaufträge (Planung und
Programmierung);
Finanz- und Rechnungswesen (Controlling) sowie
Verwaltung und Organisation.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden dann Anwendung, wenn dies aus-
drücklich schriftlich vereinbart wurde.
Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Berufs-
grundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. und
stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen
durch.
Der Berater ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des
Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzu-
geben.
Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität
überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und
Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von
Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher
und nachvollziehbarer Weise.
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätig-
keit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die
Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Beraters sind
erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schluss-
folgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber
erläutert sind.
Soll der Berater zusätzlich einen ausführlichen, schriftlichen Bericht, insbesondere
an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht muss Anlass
und Gang der Beratung, die stattgehabten Überlegungen, Erhebungen einschließ-
lich methodischer Erläuterungen sowie für den Auftraggeber relevanten Schluss-
folgerungen detailliert wiedergeben.
Soweit nicht anders vereinbart, kann der Berater sich zur Auftragsausführung sach-
verständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets
unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Berater hat gehörig ausgebildete und mit den
nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter(innen) einzusetzen und diese bei der
Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen ent-
scheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter(innen) er einsetzt oder
austauscht.
Der Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu
tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere
hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der
gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere
auf den Aufwand des Beraters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine
angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der
Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
führt der Berater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne
Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine
gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des
Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über
diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht,
sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
Der Berater ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichne-
ten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die
ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren.
Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf
nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Berater übernimmt
es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf
die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Der Berater ist befugt, im Rahmen
der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten
unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und
Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne
ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der
erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der
Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen
zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht über-
tragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
Das Entgelt für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewen-
deten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein
nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets
ausgeschlossen.
Sofern nicht anders vereinbart, hat der Berater neben der Honorarforderung
Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag
geregelt.
Übersteigt bei längerfristigen Verträgen eine etwaige Preisänderung die markt-
üblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag
kündigen.
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge
zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in
der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder
juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderun-
gen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in
seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung
notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf
Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie dem Berater vorgelegten
Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so
ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater
Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm
zu vertretene Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand
möglich ist.
Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von
Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt
worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann
verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für
ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 10.
Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die
von ihm bzw. seinen Mitarbeiter(inne)n vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten
Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden
ausgeschlossen. Die Haftung des Beraters für Schäden aus etwa fehlerhafter Bera-
tung beschränkt sich, soweit dem Berater nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars, wenn dies gesetzlich nicht möglich
ist, auf den Höchstbetrag von EUR 25.000 je einzelner Schadensfall. Bei Vorherseh-
barkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Berater verpflichtet, dem
Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung
entsprechend anpassen kann.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjäh-
ren in zwölf Monaten nach Auftragsabschluss.
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich un-
verzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung
auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von
Mitarbeiter(inne)n, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren,
vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder
Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten
Mitarbeiter(inne)n des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.
Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich er-
schweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die
Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie
unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich
gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 7 Tagen
zum 15. Tag eines Monats (Monatsmitte) oder zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann jederzeit ohne Einhaltung einer
Frist wahrgenommen werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Für die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen des
Beraters zahlt der Auftraggeber das anteilige vereinbarte Zeit- oder Festhonorar und
die bis dahin angefallenen Auslagen gemäß § 6 an den Berater.
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm
überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treue-
widrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig
hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen
würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen
herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der
Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen
den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten
Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern
der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der jeweiligen Unterlagen erlischt sechs
Monate nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im
Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Berater dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen
bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser Beratungsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch
wirksame zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Beraters. |